Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne, ist nach dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln unwirksam.
Der Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes befand sich, auf Anordnung des Gesundheitsamts, als Kontaktperson in häuslicher Quarantäne. Hierüber informierte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber.
Da der Arbeitgeber Zweifel hinsichtlich der Quarantäneanordnung hegte und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor der Arbeitsleistung „drücken“, verlangte er eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch beim Gesundheitsamt telefonisch einforderte. Als diese schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Mangels Erreichen des Schwellenwertes des § 23 KSchG war im vorliegenden Fall die fristgerechte Kündigung nicht vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne der § 1 KSchG abhängig. Obwohl deswegen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand, sah das ArbG die Kündigung jedoch als sittenwidrig und treuwidrig an.
Der Arbeitnehmer hat sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Erschwerend kam nach Auffassung des Gerichts hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.
Hinweis:
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.