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Keine freie Wahl beim Corona-Impfstoff


RA Thomas Fischl • Apr. 23, 2021

Kein Wahl­recht, mit einem be­stimm­ten Impf­stoff ge­impft zu werden.

VG Aa­chen: Eil­an­trag eines 61-jäh­ri­gen Man­nes ab­ge­lehnt

Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Aa­chen hat einen Eil­an­trag eines 61-jäh­ri­gen Man­nes ab­ge­lehnt. Dieser wollte nicht mit As­tra­Ze­ne­ca, son­dern nur mit dem Impf­stoff der Firma BioNTech/Pfi­zer gegen Co­ro­na ge­impft wer­den. Nach dem Beschluss des VG existiert kein Wahl­recht, mit einem be­stimm­ten Impf­stoff ge­impft zu wer­den. Ein sol­ches Recht ergibt sich weder aus der Co­ro­na-Impf­ver­ord­nung noch aus den Grund­rech­ten.


Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfielt den Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca aufgrund des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse im Regelfall nur noch für Personen im Alter von über 60 Jahren zu verwenden. Für diese ist prioritär eine Impfung mit diesem Vakzin vorgesehen. Gegen diese prioritäre Zuweisung hatte sich der 63-Jährige gewandt und begehrt, allein mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer geimpft zu werden.


VG Aachen lehnt den Eilantrag ab.Die Corona-Impfverordnung bestimme allein den Kreis der Impfberechtigten und die Impfreihenfolge, treffe jedoch keine Regelungen bezüglich des zu verwendenden Impfstoffs.


Auch aus dem Recht der über 60-Jährigen auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann kein Wahlrecht hinsichtlich der Verwendung eines bestimmten Impfstoffs abgeleitet werden. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung werde dadurch hinreichend sichergestellt, dass die Impfung mit den jeweils aktuell in Deutschland beziehungsweise in Europa durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen erfolge. 


Deswegen ist es angesichts der Impfstoffknappheit nicht zu beanstanden, dass das zuständige Ministerium sodann bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteilt. 


Auch aus dem Recht auf Gleichbehandlung lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Die gegenüber Impfberechtigten im Alter von unter 60 Jahren erfolgende Ungleichbehandlung sei vielmehr insbesondere wegen des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse in dieser Altersgruppe gerechtfertigt. Erkenntnisse darüber, dass in der Altersgruppe des Antragstellers Thrombosen mit einer ähnlichen Häufigkeit aufgetreten sind, lägen nicht vor.

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